Das ist ein Fischmaul – kein Fischmund
Das ist ein Fischmaul – kein Fischmund

Gastartikel

In diesem Beitrag möchte ich mit dem Mythos aufräumen „Jeder maßigen Fisch muss, entnommen und verwerten werden er darf auf keinen Fall zurücksetzen werden!“

Um diesen Mythos zu entzaubern, musste ich mich, durch einen sehr langen, aber informativen und aus meiner Sicht, kompetenten Beitrag von Rechtsanwalt Kolja Kreder ackern. Ich habe die Antworten für die einzelnen Phasen schon mal vorweggenommen. Für diejenigen die den kompletten Beitrag von Rechtsanwalt Kolja Kreder Lesen möchten ist im unteren Teil die ungekürzte Fassung als Link und in Textform auf dieser Seite. Die aus meiner Sicht wichtigsten Textpassagen sind rot markiert. Ich zolle hiermit Herrn Rechtsanwalt Kolja Kreder meinen Respekt. Sie haben mit ihrer Analyse der rechtlichen Lage zu diesem Thema eine Menge geleistet um Angelgegnern wie PETA & Co. den Wind aus den Segeln zu nehmen und Anglern die nötige Rechtssicherheit zugeben. Vielen Dank!

Phase 1: (Haken und Drillen des Fisches):

Hält sich der Angler, in dieser Phase an die Vorgaben des Landesfischereigesetzes kann PETA & Co. ihm nicht ans Bein Pissen!

Einziger Fallstrick hier: Ein bewusstes, in die Länge ziehen des Drills kann für den Angler juristische Konsequenzen haben!

Phase 2 (Entscheidung über das Töten oder Zurücksetzen des Fisches):

Jeder Angler darf, ja muss sogar auch maßige Fische zurücksetzen, wenn er keine sinnvolle Verwertungsmöglichkeit für den gefangenen Fisch hat.

Gründe für Nichtentnahme:

  • Angler möchte den Fisch nicht zu Nahrungszwecken verwenden
  • der gefangene Fisch ist für den Angler kein guter Speisefisch
  • der gefangene Fisch entspricht nicht den Zielfisch des Anglers
  • der gefangene Fisch ist für den Angler zu groß
  • der gefangene Fisch ist für den Angler zu klein
  • der gefangene Fisch ist für den Angler unverwertbar

Einziger Fallstrick hier:

Wenn der Angler gegenüber Fischereiaufseher oder Polizei freimütig zugibt, dass er die Fische immer ohne Entnahmeabsicht fängt, hat der Angler juristische Konsequenzen zu fürchten!

Phase 3: (Zurücksetzen oder Töten des Fisches)

§ 4 Landesfischereiverordnung NRW schreibt vor:

„Fische sind unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen“.

Gegen Fotos von Anglern mit ihrem Fang ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Dies muss aber in einer Weise erfolgen, die nicht zu länger anhaltendem Leid beim Fisch führt. Unverzüglich heißt in der Juristensprache: „Ohne schuldhaftes Zögern“

Einziger Fallstrick hier: Wenn der gefangene Fisch nicht unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zurückgesetzt wird. (Gegen ein kurzes Foto ist nichts einzuwenden.) Muss der Angler mit juristischen Folgen Rechnen.

Zusammenfassung:

Wir Fassen also zusammen: Angler müssen mit juristischen Folgen nur Rechnen wenn:

  1. Wenn er den Drill bewusst in die Länge zieht
  2. Wenn der Angler gegenüber dem Fischereiaufseher oder der Polizei freimütig zugibt, dass er Fische immer ohne Entnahmeabsicht fängt.
  3. Wenn der gefangene Fisch nicht unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zurückgesetzt wird. (Gegen ein kurzes Foto ist nichts einzuwenden.)

PETA Masche prominente Angler Anzeigen

Die Liste der angezeigten Prominenten Angler ist beachtlich. Wer noch mehr Fälle kennt, bitte an [email protected] senden auch Hintergrundinformationen die zur Anzeige führten können Hilfreich sein! An Urteilen sind wir auch Interessiert.

Vitali Dalke – wie ein Hochkrimineller Gangster behandelt

Materia (bürgerlich Marten Laciny) steht immer noch am öffentlichen Pranger auf der PETA Seite! Hat sich Leider auf eine 5000 € Strafzahlung gegen Einstellung des Verfahrens eingelassen! Angezeigt aufgrund folgenden Videos:

In diesem Video hält Materia 22 Sekunden in die Kamera und lässt ihn danach wieder Frei. PETA meint, hier lag Fischquälerei durch Catch & Release vor. Moment mal haben wir nicht gerade gelernt: Jeder Angler darf, ja muss sogar auch maßige Fische zurücksetzen. Wenn er keine sinnvolle Verwertungsmöglichkeit für den gefangenen Fisch hat? Hm, vielleicht überlegt sich der gute die Sache nochmal und geht in Berufung.

Matze Koch: Wird immer noch von PETA öffentlich gedemütigt:

Erstaunlich das der stets kampfbereite und gegenüber PETA kein Blatt vor dem Mund nehmende Matze Koch noch keine Mittel und Wege gefunden hat, dass dieser Rufschädigende Beitrag gelöscht wird. Bleibt zu hoffen das sich da noch etwas tut.

Matze redet Tacheles über PETA:

Jüngstes prominentes Beispiel Claudia Darga wurde vor ca. 2 Jahren von der PETA nach Markus Lanz Talk Show angezeigt. Weil in der Talk Show ein Video gezeigt wurde, in dem Claudia Darga mit einem Karpfen in der Hand gezeigt wurde, den sie in Schleswig-Holstein in der Nähe von Flensburg gefangen hatte. Obwohl man in dem Video nicht sieht, ob Claudia Draga den Fisch tötet oder ihn frei lässt, hatte PETA mal wieder nichts Besseres zu tun als eine Pauschal-Anzeige rauszuhauen. Bildzeitungsschlagzeilen garantierten PETA natürlich einmal mehr mediale Aufmerksamkeit. Bild Titel: „Fische sind traumatisiert“ Tierschützer zeigen Karpfen-Queen an.

Ergebnis der Strafanzeige nach 2 Jahren, Zitat: Das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte wird gemäß § 153 Absatz 1 der Strafprozessordnung eingestellt, weil die Schuld, als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Link: § 153 StPO – Einzelnorm

Frage an PETA: Warum wurde nach der Einstellung des Verfahrens gegen Claudia Draga nicht unverzüglich folgender PETA Beitrag von ihrer Seite gelöscht:Verstoß gegen das Tierschutzgesetz: PETA zeigt Hamburgs „Karpfenkönigin“ Claudia Darga an

Claudia Draga ist ja wohl mit der Einstellung des Verfahrens vollständig rehabilitiert. Also husch, husch lieber Dr. Edmund Haferbeck walten sie ihres Amtes! Ansonsten kann es sein das vom Klage Befugten bei nicht Löschung des Verleumderischen Claudia Draga Beitrages auf ihrer PETA Seite, rechtliche Schritte gegen PETA einzuleiten!

Ausführungen von Pseudoexpertin Frau Diplom-Biologin Dr. Tanja Breining:

Zitat: „Angeln bedeutet Fische in eine Falle zu Locken, ihnen einen Haken durch den Mund zu bohren. Minuten bis Stundenlang einem qualvollen Todeskampf auszusetzen. Bis sie schließlich Erschlagen oder Teils noch Lebendig ausgenommen werden …“

Meine Analyse zu ihren Aussagen:

Haken durch den Mund“

Frau Diplom-Biologin Dr. Tanja Breining, seit wann haben Fische Münder? Drücken Sie sich doch einmal Fachlich korrekt aus! Tiere haben Mäuler das Lernen Kinder schon im Vorschulalter! Ihre Inkompetenz lässt Tief Blicken. Wo haben sie ihren Doktor gemacht? Hat man ihre Doktorarbeit auf Plagiate überprüft?

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Fischmaul

 

“Stundenlang einem qualvollen Todeskampf auszusetzen.“

Frau Diplom-Biologin Dr. Tanja Breining was haben sie den für eine verschrobene Wahrnehmung von uns Anglern? Ich kenne niemanden in der Angelszene, der einen Drill bewusst in die Stundenlänge zieht. Wenn sie den kompletten Beitrag von Rechtsanwalt Kolja Kreder studieren werden sie schnell merken was sie hier für einen Bullshit verbreiten. Wat is’ denn (was?), wat is’ denn (was?), wat is’ denn los mit ihnen?

Hier ein kleiner Ausschnitt:

Ein bewusstes, in die Länge ziehen des Drills ist von dieser Erlaubnis nicht mehr erfasst, da es für den Fang des Fisches nicht erforderlich ist.“

Und wissen sie was, Frau Diplom-Biologin Dr. Tanja Breining? Ich bin mir sicher, 99,9 % der Angelfreunde halten sich an die Vorgaben des Landesfischereirechts! Also, falls sie mal wieder hinter einem Busch sitzen, heimlich Angler Filmen und der höchst unwahrscheinliche Fall eintritt, das jemand absichtlich einen Drill in die Länge zieht, komme ich persönlich nach Stuttgart und gebe ihnen ein Veganes Bier aus, versprochen!

„Erschlagen und teils lebendig ausgenommen!“

Zu ihrer Aussage „Erschlagen und teils lebendig ausgenommen“ fällt mir nicht mehr viel ein. Frau Diplom-Biologin Dr. Tanja Breining, sie unterstellen Millionen Anglern ja allerhand! Aber mit Verleumdung kennt sich ihr „Expertenverein“ ja bestens aus. Nur so viel Frau Diplom-Biologin Dr. Tanja Breining, wir Angler wissen sehr genau wie man einen Fisch waidgerecht betäubt und anschließend tötet! Und das ist kein Verbrechen, auch wenn sie Begriffe wie Tier/Fischquälerei und Mord in diesem Zusammenhang gebetsmühlenartig immer und immer wieder wiederholen, wird ihre Aussage deshalb nicht wahrer.

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Ich empfehle ihnen in Zukunft ihren „Feind“ genau zu studieren bevor sie Tresen-Thesen aufstellen die jeder Grundlage entbehren. Und wenn sie mit ihrem Busenfreund Dr. Edmund Haferbeck (Nichtjurist der sich als Anwalt für Tiere ausgibt) mal wieder einen über den Durst Trinken und dabei allerlei Gehirn-Pups-Ideen entstehen. Denken Sie bitte daran, nicht jeder Gehirn-Pups ist es Wert in die Welt hinausposaunt zu werden. Sonst entstehen manchmal Bumerang Effekte ungeahnten Ausmaßes. Wie kürzlich als zwei bekannte Angel YouTuber mit ihren tollen Videos in kürzester Zeit mehr als 20000 Stimmen für die Petition „Gemeinnützigkeit PETA abschaffen“ generiert haben. Das waren nur 2 YouTuber, Frau Diplom-Biologin Dr. Tanja Breining. Was passiert, wenn sich alle von PETA zu Unrecht an den Pranger gestellten Verbrüdern, um gemeinsam gegen ihren aufgeblähten Verein vorzugehen, brauche ich ihnen ja wohl nicht zu sagen.

Wie lange lassen sich Prominente noch vor den dreckigen PETA Karren Spannen?

Dann ist bald nix mehr mit geräumiger Bürofläche in bester Stuttgarter Lage! Was glaubt ihr unlustiger Denunzianten Verein eigentlich, wie Lange die Prominenten sich noch vor den dreckigen PETA Karren spannen lassen? Bisher hieß es für viele von den D bis F Promis noch immer, wenn die Summe stimmt, gebe ich mich für jeden Scheiß her. Aber wenn die Geldströme versiegen, habt ihr ein riesiges Problem. Und glauben sie mir Frau Diplom-Biologin Dr. Tanja Breining genau darauf läuft es hinaus, wenn bei euch nicht langsam mal ein paar Leute das Gehirn einschalten und zugeben, dass sie sich an der einen oder andern Stelle verrannt haben. Am besten Entschuldigt man sich Öffentlich nur mal so als Tipp von Mensch zu Mensch, wenn sie verstehen!?

Komplettfassung von Rechtsanwalt Kolja Kreder Quelle:Rechtliche Probleme beim Zurücksetzen von Fischen

Zitat Rechtsanwalt Kolja Kreder:

“Wir Teilen den Ablauf beim Angeln in 3 Phasen ein.”

 

1. Phase: Haken und Drillen des Fisches:

Jedes Bundesland in Deutschland verfügt über ein Landesfischereigesetz. Jedes dieser Landesfischereigesetze erlaubt das Fischen mit der Handangel. Zwangsläufig wird dabei ein Haken benutzt. Ebenso zwangsläufig ist es, dass der Fisch dabei gehakt und gedrillt wird, also Leid erfährt. Dies ist aber unvermeidlich und erfolgt im Rahmen eines typischen Fischfanges mit der Handangel. Damit gibt das Landesfischereirecht dem Angler also die Erlaubnis für dieses Leid Zufügung. Juristen sprechen hier von einem sogenannten Erlaubnistatbestand. Diese Erlaubnis ist natürlich nicht grenzenlos, denn die Landesfischereigesetze geben keine grundsätzliche Erlaubnis, dem Fisch Leid zuzufügen, sondern nur insoweit, als es für den Fang des Fisches erforderlich ist. Ein bewusstes, in die Länge ziehen des Drills ist von dieser Erlaubnis nicht mehr erfasst, da es für den Fang des Fisches nicht erforderlich ist. Bedauerlicherweise scheint dies nicht allen Richtern klar zu sein. Daher liest man in einigen Urteilen immer wieder lange Ausführungen darüber, dass das Haken und Drillen Leid zufügt. Dies ist, aber – wie dargestellt – irrelevant, solange sich der Angler an die Vorgaben seines Landesfischereirechts hält.

Man sieht also, bis hier her sind wir ohne eine Diskussion über den Verzehr des Fanges ausgekommen. Neben dem Landesfischereirecht ist kein weiterer „vernünftiger Grund“ erforderlich, auch wenn es von einigen Kreisen immer wieder gebetsmühlenartig wiederholt wird.

Fazit: Hält sich der Angler, in Phase 1 an die Vorgaben des Landesfischereigesetzes kann PETA ihm nicht ans Bein Pissen!

2. Phase: Entscheidung über das Töten oder Zurücksetzen des Fisches

Hier trifft der Angler die Entscheidung, wie er mit dem gefangenen maßigen Fisch verfährt. Die meisten Landesfischereigesetze machen hierzu keine weiteren Vorschriften. Soweit das Landesfischereigesetz in Bayern die Tötung des Fisches zwingend vorschreibt, ist dies rechtlich bedenklich, wie sich später noch ergeben wird.

Ab dem Zeitpunkt, in dem der Angler den Fisch in Händen hält, wird nun also das Tierschutzgesetz wieder relevant. Will der Angler den Fisch töten und entnehmen, benötige er gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG hierfür einen vernünftigen Grund. Ohne Zweifel ist dies der Fall, wenn der Angler den Fisch als Nahrungsmittel verwertet. Es ist aber auch der Fall, wenn man den Fisch tötet, um ihn später als Köderfisch zu verwenden. Die Entsorgung in der Biotonne stellt hingegen keinen vernünftigen Grund dar. Hieraus ergibt sich aber im Umkehrschluss auch, dass ein Angler einen Fisch, den er nicht verwerten kann, zwingend zurücksetzen muss. Ihm fehlt schlicht der vernünftige Grund ihn zu töten. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Fisch nach dem Anlanden so verletzt ist, dass er nicht mehr lebensfähig ist. Dann ergibt sich die Berechtigung zum Töten daraus, dem Fisch weiteres Leid zu ersparen. In diesem Fall muss der Fisch auch nicht zwingend verwertet werden, weil sich der vernünftige Grund zum Töten aus dem ersparten Leid ergibt. Wird der Fisch, aus hege technischen Gründen aus dem Gewässer entfernt, darf er ebenfalls getötet werde, da sich der vernünftige Grund aus der Hege ergibt.

Fehlt dem Angler der vernünftige Grund, um den Fisch zu töten, muss er ihn zurücksetzen! Dies ist z. B. immer dann der Fall, wenn der Angler einen Fisch fängt, den er nicht zu Nahrungszwecken verwenden möchte. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. So mag es sein, dass der Fisch für den Angler kein guter Speisefisch ist, er nicht seinem Zielfisch entspricht und den gefangenen Fisch nicht essen mag, weil er zu klein oder zu groß und für den Angler schlicht unverwertbar ist.

Teilweise wird eingewandt, jeder Fisch sei letztlich irgendwie zu verwerten. Man könne ihn verschenken oder der Katze zum Fressen geben. Dieser Einwand überzeugt jedoch nicht. Die Frage, ob ein Fisch verwertet werden kann, ist nicht objektiv zu beantworten. Es ist der subjektive Beurteilungsspielraum des Anglers, der für sich diese Entscheidung treffen muss. Der Angler ist nicht verpflichtet, für die gefangenen, von ihm nicht verwertbaren Fische nach Abnehmern zu suchen. Abgesehen davon, dass er im Vorhinein nicht weiß, ob er einen Abnehmer findet, gibt es keine “objektive“ Verwertbarkeit. Das Strafrecht entscheidet über die subjektiven Beweggründe des „Täters“. Ihm, dem Angler, muss ein persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden können.

An dieser Stelle zeigt sich nun auch, weshalb die Regelung in Bayern rechtlich problematisch ist. Wenn der Angler nämlich keinen vernünftigen Grund hat, den Fisch zu töten, dann kommt er automatisch in eine juristische Zwickmühle. Töten und verbuddeln läuft dem Gedanken des Tierschutzgesetzes zuwider. Den Fisch zurückzusetzen, läuft aber auch dem Landesfischereirecht in Bayern zuwider. Diese Problematik hier zu diskutieren, würde nun aber den Rahmen dieses Artikels sprengen.

Fehlen jedweder Entnahmeabsicht

Jetzt fragen sich vielleicht einige, wie es denn rechtlich mit dem sogenannten Catch & Release aussieht. Zunächst halte ich diesen Begriff für höchst problematisch. Catch & Release beschreibt übersetzt lediglich den Vorgang des Fangens und des Zurücksetzens. Bei untermaßigen oder geschonten Fischen ist dies gar gesetzlich vorgeschrieben. In der Angelpresse wird unter dem Begriff zumeist etwas Anderes verstanden, nämlich, dass ein Angler bereits mit der Absicht zum Angeln geht, jeden gefangenen Fisch ausnahmslos zurückzusetzen. Daher möchte ich im Folgenden auch nicht vom Catch & Release sprechen, sondern von dem Fehlen jedweder Entnahmeabsicht.

Es stellt sich nun die Frage, warum es denn überhaupt problematisch sein sollte, jeden gefangenen, maßigen Fisch zurückzusetzen. Wie oben dargestellt, ergibt sich doch die Erlaubnis, dem Fisch durch das Angeln Leid zuzufügen, aus dem Landesfischereirecht. Wann kommt dann aber die fehlende Entnahmeabsicht rechtlich ins Spiel? Das Zurücksetzen des Fisches selber stellt schließlich kein zusätzliches Leid dar, sondern beendet dieses, weil man den Fisch seinem Element zurückgibt.

An dieser Stelle wird dann gerne wieder auf den „vernünftigen Grund“ gemäß der § 1 u. 17 TierSchG zurückgegriffen. Dies ist allerdings „schräg“, denn wie oben dargelegt, ergibt sich der „vernünftige Grund“ ja gerade aus dem Landesfischereirecht. Wie wird nun aber dieses Problem gelöst?

Wie vorstehend erläutert, kann diese Problematik nur über das Fischereirecht und nicht über das Merkmal „vernünftiger Grund“ gelöst werden. Daher verbieten einige Landesfischereigesetze das Catch & Release (z. B. Saarland). Ob ein solches, ausdrückliches Verbot sinnvoll ist, mag dahingestellt sein. Hieran gibt es berechtigte Zweifel, wie noch zu zeigen sein wird. Die Problematik wurde in der Vergangenheit auch ohne ein solches, ausdrückliches Verbot gelöst. Die Lösung des Problems erfolgt über den Begriff „Fischerei“. Fischerei wird regelmäßig definiert als „Zucht und Fang von Fischen und anderen Wassertieren zur Nahrungsgewinnung“. Folgt man dieser Definition – an deren Sinnhaftigkeit man zumindest für die Angelfischerei zweifeln kann – übte der Angler, der ohne jedwede Entnahmeabsicht angelt, keine Fischerei im Sinne der Landesfischereigesetze aus. Übt der Angler aber keine Fischerei aus, klappt für ihn rückwärts „die Falle“ zu. In diesem Fall kann er sich nicht mehr auf die Landesfischereigesetze als „vernünftigen Grund“ im Sinne des Tierschutzgesetzes stützen. Kann er nun keinen alternativen, vernünftigen Grund vorweisen, macht er sich nach § 17 TierSchG strafbar, weil er dem Fisch durch das Haken und Drillen Leid zugefügt hat.

Man sieht nun ganz deutlich, dass die eigentliche Problematik gar nicht beim Merkmal „vernünftiger Grund“ liegt, sondern bei der Frage, ob jemand Fischerei betreibt, wenn er ohne jedwede Entnahmeabsicht angelt.

Unabhängig davon, ob man nun ein ausdrückliches Catch & Release Verbot in die Landesfischereigesetze schreibt oder im Begriff der „Fischerei“ eine grundsätzliche Entnahmeabsicht fordert, bleibt beides in der Praxis letztlich ein zahnloser Tiger. Es stellt sich nämlich die Frage, wie die Staatsanwaltschaft das grundsätzliche Fehlen jedweder Entnahmeabsicht nachweisen soll. Die Tatsache, dass der Angler dabei beobachtet wurde, wie er einen maßigen Fisch zurücksetzte, reicht ja gerade nicht aus, um ein Fehlen jedweder Entnahmeabsicht zu unterstellen. In der Praxis wird sich der betroffene Angler darauf berufen können, keine sinnvolle Verwertungsmöglichkeit für den gefangenen Fisch gehabt zu haben, weil dieser Fisch eben nicht seinem Zielfisch entsprach. Anders als der Jäger kann der Angler seine Beute vor dem Haken nicht sehen. Er kann also nie ausschließen, einen anderen, als den Zielfisch zu fangen. Selbst wenn er seinen Zielfisch fängt, kann dieser noch aufgrund seiner Größe für den Angler nicht verwertbar sein. Fehlt ihm aber die Verwertungsmöglichkeit, darf er den gefangenen Fisch wegen § 17 Nr. 1 TierSchG gar nicht töten (s. o.). Wenn er dazu noch behauptet, in der Vergangenheit Zielfische zum Nahrungserwerb verzehrt zu haben – was die Staatsanwaltschaft kaum widerlegen kann – endet hier die Strafverfolgung. Genau aus diesem Grund kommt es in der Praxis auch nur in den seltensten Fällen zu einer Verurteilung wegen des Zurücksetzens eines Fisches. Hierfür müsste sich der Angler schon selber „ans Messer“ liefern, indem er behauptet, ohne Verwertungsabsicht geangelt zu haben. Bei der Verwertungsabsicht handelt es sich um eine sogenannte innere Tatsache. Man könnte auch sagen, sie spielt sich alleine im Kopf des Anglers ab. Daher ist dies nur strafrechtlich relevant, wenn diese innere Tatsache durch irgendeine Handlung erkennbar nach außen tritt. Dies ist aber praktisch nie der Fall. Selbst wenn ein Angler bereits einige – für ihn nicht verwertbare Fische – zurückgesetzt hat, ist dies kein Indiz für das Fehlen jedweder Entnahmeabsicht. Die innere Haltung des Anglers, alle Fische zurücksetzen zu wollen, kann man nicht daran festmachen, dass der Angler dabei beobachtet wurde, wie er einen bestimmten Fisch zurückzusetzen. Denn als Nächstes kann er ja schon seinen Zielfisch fangen und diesen entnehmen.

Dies wirft dann aber zwangsläufig die Frage auf, wie sinnvoll eine solche Regelung ist, wenn sie praktisch nicht justiziabel ist. Wie soll denn ein Fischereiaufseher oder die Polizei vor Ort feststellen, ob bei einem Angler keine grundsätzliche Entnahmebereitschaft vorliegt, außer der Angler ist so „dumm“ dies freimütig gegenüber den Behörden einzuräumen oder sich gar damit zu brüsten. Insoweit erscheint die Definition des Begriffs „Fischen“, wie sie die herrschende Meinung vornimmt, vielleicht auf den ersten Blick naheliegend, sie ist aber in letzter Konsequenz kaum justiziabel. Nichts Anderes gilt für ein ausdrückliches Catch & Release Verbot in den Landesfischereigesetzen.

Darüber hinaus kann man auch anzweifeln, ob die oben genannte Definition von Fischerei jemals auf die Angelfischerei passte. Letztlich definiert man so die Berufsfischerei, wie sich bei Wikipedia nachlesen lässt.

Als Fischerei oder Fischwirtschaft bezeichnet man die Wirtschaftszweige, die sich mit dem Fangen oder Züchten von Fischen und anderen Wassertieren zur Nahrungsgewinnung und Weiterverarbeitung beschäftigen.

(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Fischerei 21.09.2018)

Diese Definition auf die Angelfischerei anzuwenden, geht an der Realität vollständig vorbei. Der Erwerbsfischer bestreitet seinen Lebensunterhalt durch das Fischen. Er geht also mit der Erwartung ans Werk, mit seiner Fischerei Geld zu verdienen. Damit muss er zwangsläufig die Fische auch entnehmen. Ganz anders sieht es bei dem „Hobby“ Angeln aus. Der Angler investiert in der Regel mehr Geld in die Fischerei, als er jemals durch den gefangenen Fisch erspart. Wenn es um das Nahrungsmittel Fisch geht, lässt sich dieses deutlich günstiger kaufen. Die gegenwärtige Strategie der meisten deutschen Angelverbände, nun gerade die Verwertung des Fisches als Nahrungsmittel in den Vordergrund zu stellen, entbehrt hier nicht einer gewissen Scheinheiligkeit. Hierzu wird bei den politischen Konsequenzen noch einmal einzugehen sein. Nun aber erst einmal zur Phase 3.

Phase 3: Zurücksetzen oder Töten des Fisches

Wie oben bereits dargelegt endet die Erlaubnis nach Landesfischereirecht, Fischen durch Haken und Drillen Leid zuzufügen, in dem Moment, in dem der Angler den Fisch gelandet hat. Ab diesem Zeitpunkt sind die Tierschutzbestimmungen, wie das Tierschutzgesetz oder die Tierschlachtverordnung, maßgebend.

Wie stellt sich nun der Vorgang des Zurücksetzens rechtlich dar? – das Zurücksetzen ist für den Fisch, verglichen mit der Tötung, der weitaus weniger gravierenden Eingriff. Das Zurücksetzen mehrt also nicht das Leid des Fisches, sondern verringert es. Etwas anderes gilt für den Fall, dass ein erkennbar nicht mehr lebensfähiger Fisch zurückgesetzt wird. Aus diesem Grunde sollten erkennbar stark verletzte Fische auch nicht mehr zurückgesetzt werden.

Auch bei der Frage, wie der Fisch zurückzusetzen ist, muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Für geschonte Fische legt das Landesfischereirecht dies bereits fest. So schreibt z. B. § 4 Landesfischereiverordnung NRW vor:

„[… die Fische sind] unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen“

Auch wenn sich diese Vorschrift konkret auf geschonte Fische bezieht, so ist selbstverständlich klar, dass tierschutzrechtlich für maßige Fische nichts anderes gelten kann. Damit stoßen wir jetzt zu dem eigentlichen Problem vor, welches fälschlicherweise immer mit dem Angeln ohne Entnahmeabsicht in einen Topf geworfen wird. Dies ist die Praxis, von den gefangenen Fischen sogenannte Trophäenfotos aufzunehmen. Gegen Fotos von Anglern mit ihrem Fang ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Dies muss aber in einer Weise erfolgen, die nicht zu länger anhaltendem Leid beim Fisch führt. Daher ist aus meiner Sicht auf alles zu verzichten, was das Zurücksetzen des Fisches in irgendeiner Weise erheblich verzögert. Eine Ausnahme bildet hier lediglich das Wiegen und Messen, wenn es im Rahmen der Fischhege geboten ist. „Unverzüglich“ heißt in der Juristensprache: „Ohne schuldhaftes Zögern“ dies trifft es auch recht gut, wenn es um das Zurücksetzen von Fischen geht. Dies sehen letztlich die Strafrichter genauso. Das zeigen auch die insoweit ergangenen Urteile. Hier wurden die Angler nämlich regelmäßig nicht deshalb verurteilt, weil sie die gefangenen Fische zurückgesetzt haben, sondern weil sie diese verzögert zurückgesetzt haben. Von der Tagespresse und von Tierrechtsorganisationen, wie PeTA, werden diese Urteile immer wieder unter der Überschrift Catch & Release gehandelt. Nicht das Zurücksetzen des Fisches ist hier das Problem, sondern die Verzögerung, mit der es geschieht. Wer also einer Strafe aus dem Weg gehen will, sollte die Fische, die er nicht verwerten kann „unverzüglich“ zurücksetzen. Dass dies auch mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen muss, dürfte kein Punkt sein, dem man unter Anglern diskutieren muss. Hier sollte man sich aus Gründen des Selbstschutzes auch nicht auf Diskussionen einlassen, wie lang oder kurz die Verzögerung für das Foto war. Dies führt nahezu zwangsläufig dazu, dass letztendlich Gutachter darüber entscheiden, ab wann ein Fisch länger anhaltend leidet. Zuletzt wurde dies von einem Strafgericht bereits bei einer Verzögerung von etwas mehr, als 60 Sekunden angenommen. Hier bewegt man sich als Angler auf sehr dünnem Eis.

Außer Frage steht in diesem Zusammenhang, dass die Hälterung in Karpfensäcken, mit späterem Zurücksetzen, tierschutzwidrig ist. Die Lebendhälterung von Fischen ist nach § 9 Tierschlachtverordnung nur dann erlaubt, wenn es sich um Schlachtfisch handelt, also um Fisch, der für den anschließenden Verzehr gedacht ist. Teilweise beinhaltet das jeweilige Landesfischereirecht spezielle Normen dazu, wie Setzkescher konstruiert sein müssen. In diesem Fällen richten sich die Art und die Bedingungen der Hälterung nach den landesrechtlichen Bestimmungen.

Darüber hinaus beinhaltet die Tierschlachtverordnung auch genaue Angaben dazu, wie der Fisch getötet werden muss. Für den Angler bedeutet dies, dass der Fisch zunächst mit einem stumpfen Schlag auf den Kopf betäubt wird. Ausnahmen gibt es hier für Plattfisch (direkter Kehlschnitt) oder den Aal (Durchtrennen der Wirbelsäule hinter dem Kopf und sofortigem Ausweiden). Dies ist nachzulesen in § 12 Abs. 10 TierSchlV.

Fazit:

Entgegen der landläufigen Meinung spielt der „vernünftige Grund“ gemäß Tierschutzgesetz für den Angler erst ab dem Zeitpunkt eine Rolle, in dem der Regelungsbereich des Landesfischereirechts endet. Dies ist regelmäßig der Fall, sobald der Angler den Fisch gelandet hat. Bis dahin kann er sich für das Haken und Drillen des Fisches auf die Erlaubnis des Landesrechts berufen. Fischt der Angler allerdings ohne jede Entnahmeabsicht, kann er sich nach herrschender Meinung nicht auf die Erlaubnis des Landesfischereirechts berufen, da er keine Fischerei ausübt. Das Zurücksetzen von nicht verwertbaren Fischen –aus subjektiver Sicht des Anglers – ist nicht strafbar, wenn der Angler mit einer grundsätzlichen Entnahmeabsicht angelt. Mit Strafe rechnen muss derjenige, der Fische verzögert zurücksetzt. Das Hältern von Fischen, die zum Verzehr gedacht sind, ist unter geeigneten Bedingungen nach dem jeweiligen Landesfischereirecht oder § 9 Abs. 1 TierSchlV erlaubt. Die Tötung muss (in der Regel) nach vorheriger Betäubung durch Ausbluten erfolgen.

Die falsche Behauptung, insbesondere der Angelgegner, es bedürfe eines vernünftigen Grundes für das Angeln, sollten wir Angler nicht übernehmen. Wie dargestellt, spielt der vernünftige Grund keine entscheidende Rolle. Dies gilt auch für die Argumentation der Angelgegner, der Fisch leide durch das Haken und den Drill. Unabhängig davon, ob dies biologisch so haltbar ist, spielt es rechtlich keine Rolle, da die Landesfischereigesetze das Angeln mit dem Haken ausdrücklich erlauben. Damit ist aber auch die Erlaubnis verbunden, hierdurch dem Fisch das unvermeidliche Maß an Leid zuzufügen. Erst mit der Anlandung kommt das Tierschutzgesetz wieder ins Spiel. Aus diesem Grund benötigt der Angler einen vernünftigen Grund, um den Fisch zu töten. Fehlt ihm ein solcher, weil er z. B. den gefangenen Fisch gar nicht verwerten kann oder will, fehlt ihm auch ein vernünftiger Grund, den Fisch zu töten. In letzter Konsequenz muss er ihn also zurücksetzen, weil ihm dies das Tierschutzgesetz gebietet.

Politischer Ausblick:

Den Anglern selbst, aber auch deren Vertretern in den Verbänden, sei ans Herz gelegt, sich die Struktur der gesetzlichen Regelungen vor Augen zu führen und nicht die oft falschen Argumentationen der Angelgegner unkritisch zu übernehmen. Politisch sollte darauf hingewirkt werden, die Catch & Release, Verbote – egal, wie sie nun begründet werden – abzuschaffen. In der Praxis stellen sich diese Verbote ohnehin als zahnloser Tiger dar. Das Paradigma vom Angeln zum Nahrungserwerb sollte aufgegeben werden. Es ist weder zeitgemäß, noch entspricht es der Lebenswirklichkeit. Daran ändert auch nichts, dass viele Angler ihre Fische verwerten. Der Nahrungserwerb ist letztlich nicht die Triebkraft, die den Angler ans Wasser führt. Hier täte mehr Ehrlichkeit gut. – Stattdessen muss hervorgehoben werden, dass es viele gute Gründe gibt, Angeln als Freizeitbeschäftigung gesellschaftlich zu fördern. Angeln ist eine nachhaltige, naturnahe Freizeitbetätigung, welche die Sensibilität für die Natur fördert. Dies ist vor dem Hintergrund einer immer weiter fortschreitenden Naturentfremdung in unserer Gesellschaft dringend geboten. Entgegen der Meinung von Tierrechtlern und einigen Naturschützern, ist der Angler nicht der Feind, sondern ein Freund der Natur. Natürlich macht dies nicht gleich jeden Angler zu einem Naturschützer. Dies ist aber auch gar nicht erforderlich. Genauso wenig, wie jedes Mitglied eines Sportvereins auch tatsächlich Sport treiben muss. Dennoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Angler aus Naturverbundenheit auch für die Belange der Natur einsetzt, weit höher, als unter denen, die kein naturnahes Hobby ausüben. Genauso wie die Wahrscheinlichkeit bei den Mitgliedern eines Sportvereins höher ist, dass diese auch tatsächlich Sport treiben. Ebenso, wie der Sport als gesellschaftlich wünschenswert angesehen wird, weil er die Gesundheit fördert, gilt dies vergleichbar auch für das Angeln. Auch das Angeln fördert die Gesunderhaltung von Körper und Geist. Dies gilt umso mehr in unserer immer hektischeren und reizüberfluteteren Gesellschaft. Angeln entschleunigt unseren hektischen Alltag, dient dem Stressabbau und kann sich damit nur positiv auf die Gesundheit auswirken. Man kann der heutigen Smartphone-Generation doch nur wünschen, dass sie den Weg zum Angeln findet und wenigstens auf diese Weise dem Irrweg der medialen Reizüberflutung zu entkommen. Wie man sieht, gibt es eine ganze Reihe triftiger Gründe, warum das Hobbyanglern gesellschaftspolitisch geboten ist. Alles gute Gründe, sich von dem Paradigma zu lösen, dass die Verwertung des Fisches die einzige Rechtfertigung für unser Hobby sein soll. Genau hier muss der Hebel politisch angesetzt werden. Dies geschieht am besten auf der Ebene der Landesfischereigesetze. Daher stehen vor allem die Landesfischereiverbände an dieser Stelle gegenüber den Anglern in der Pflicht.

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